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F - Gase - Verordnung

Neue F-Gase-Verordnung


trat am 09. Juni 2014 in Kraft. Sie gilt ab 01. Januar 2015.
Rat der Europäischen Union beschließt in seiner Sitzung am 14. April 2014 erwartungsgemäß die neue F-Gase-Verordnung!
Das Plenum des Europäischen Parlaments hatte am 12.03.2014 mit großer Mehrheit dem Kompromisstext zur Neufassung der EU-F-Gas-Verordnung zugestimmt. Die Mitgliedsstaaten haben nun erwartungsgemäß am 14. April 2014 im Ministerrat diesem Entwurf zugestimmt und die neue F-Gase Verordnung beschlossen. Diese ist am 1. Januar 2015 in Kraft getreten.

Die wichtigsten Neuerungen im Überblick

  • Der Betreiber ist dafür verantwortlich, dass nicht nur die beauftragte Firma, sondern auch das ausführende Personal nach ChemKlimaschutzV zertifiziert ist.
  • Vorgefüllte nicht hermetische Anlagen dürfen nur an Endnutzer verkauft werden, wenn die Installation und IBN durch qualifiziertes Fachpersonal gesichert ist.
  • Es wird nicht mehr in kg Kältemittel sondern in Tonnen CO2-Äquivalent gerechnet. Das CO2-Äquivalent eines Kältemittels errechnet sich aus der Füllmenge mal dem GWP (Treibhauspotential).
  • Der „GWP“ („global warming potential“) oder „Treibhauspotential“ bezeichnet das Klimaerwärmungspotential eines Treibhausgases im Verhältnis zu Kohlendioxid (CO2).
  • Beispiel:

    1 kg R134a hat ein CO2-Äq. von 1,43 t
    
1 kg R404a hat ein CO2-Äq. von 3,92 t

Die Dichtheitsprüfungs-Intervalle


Das Intervall für die vorgeschriebenen Dichtheitsprüfungen richtet sich nun nach dem CO2-Äquivalent wie folgt:
Übergangsregelung: Für Anlagen < 3 kg und > 5 t CO2-Äq. müssen bis 31.12.2016 keine Dichtheitsprüfungen durchgeführt werden (Art. 4, Abs. 2, EG-VO 517/2014).

Zeitplan:  

Verbote des Inverkehrbringens gemäß Art. 11 Abs. 1 Anhang III


Verboten sind ab

  • 01. Januar 2015
    Das Inverkehrbringen von Haushaltskühl- und -gefriergeräten mit HFKW mit einem GWP von 150 oder mehr.
  • 01. Januar 2020
    Das Inverkehrbringen von Kühl- und Gefriergeräten für die gewerbliche Verwendung (hermetisch geschlossene Einrichtungen) die HFKW mit einem GWP von 2500 oder mehr enthalten.
  • 01. Januar 2020
    Das Inverkehrbringen von ortsfesten Kälteanlagen, die HFKW mit einem GWP von 2500 oder mehr enthalten. Ausnahme: Kühlung auf unter -50 °C.
  • 01. Januar 2020
    Das Inverkehrbringen von mobilen Raumklimageräten (hermetisch geschlossene Einrichtungen) die HFKW mit einem GWP von 150 oder mehr enthalten.

  • 01. Januar 2022
    Das Inverkehrbringen von Kühl- und Gefriergeräten für die gewerbliche Verwendung (hermetisch geschlossene Einrichtungen) die HFKW mit einem GWP von 150 oder mehr enthalten.
  • 01. Januar 2022
    Das Inverkehrbringen von mehrteiligen zentralisierten Kälteanlagen für die gewerbliche Verwendung (Verbundkälteanlagen) mit einer Nennleistung von 40 kW oder mehr, die HFKW mit einem GWP von 150 oder mehr enthalten. Ausnahme: Im Primärkreislauf von Kaskadensystemen dürfen HFKWs mit einem GWP von weniger als 1500 verwendet werden (z.B. Verbundkälteanlagen als Kaskaden mit Kältemitteln R134a/CO2).
  • 01. Januar 2025
    Das Inverkehrbringen von Mono-Splitklimageräten mit weniger als 3 kg fluorierter Treibhausgase die HFKW mit einem GWP von 750 oder mehr enthalten.


Zeitplan Service
Verboten sind ab

  • 01. Januar 2015
    Verwendung von R22 zur Wartung oder Instandhaltung von Kälteanlagen.
  • 01. Januar 2020
    Verwendung von neuen fluorierten Treibhausgasen mit einem Treibhauspotential von 2500 oder mehr zur Wartung oder Instandhaltung von Kälteanlagen mit einer Füllmenge von 40 Tonnen CO2-Äquivalent oder mehr.
Recycelte und aufgearbeitete Kältemittel dürfen von Unternehmen verwendet werden, die auch selbst recyceln.
  • 01. Januar 2030
    Verwendung von fluorierten Treibhausgasen mit einem Treibhauspotential von 2500 oder mehr zur Wartung oder Instandhaltung von Kälteanlagen mit einer Füllmenge von 40 Tonnen CO2-Äquivalent oder mehr.

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